Schmidt Siebdruck GmbH

AGBs

Hier finden Sie unsere aktuell gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1. Allgemeines

Diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Auftragnehmers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung zwischen

Auftraggeber und Auftragnehmer.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

§ 2. Angebote, Lieferfristen, Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise werden in Euro angegeben und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Angebote sind freibleibend.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk, sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein, diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung geltend auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des § 9 gelten entsprechend.

§ 3. Zahlung

Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Bei periodischen Arbeiten erfolgt die Abrechnung für jede Lieferung, die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug werden alle offenstehenden Rechnungen ohne Abzug sofort fällig.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden -auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 6 Ziffer 5 nicht nachgekommen ist.

§ 4. Lieferung

Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers versichert.

Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Lithos oder Klischees usw. durch den Auftraggeber, ist die Lieferzeit unterbrochen und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Werden die für die Prüfung vereinbarten Zeiträume überschritten, müssen Liefertermine bzw. Lieferzeit neu festgelegt werden. Die Vereinbarungen diesbezüglich sind dann gegenstandslos.

Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Der Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

Betriebsstörungen -sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch dem eines Zulieferers- insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, angelieferte Beihefter, Beilagen, Prospekte, Folder und andere Waren auf Zustand, Weiterverarbeitungsmöglichkeit und insbesondere Menge zu überprüfen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, hieraus irgendwelche Ansprüche abzuleiten.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur weiteren Veräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch auf den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Lithos, Farbsätzen, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen der Geschäftsverbindung zu.

§ 5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber, der kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, bzw. Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen hat. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen den Auftragnehmer nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nach dem die Ware den Auftragnehmer verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss aller anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung jedoch nicht möglich, kann eine Zahlungsminderung vereinbart werden, diese jedoch höchstens in Höhe der Kosten einer Ersatzlieferung des entsprechenden Auftrags. Lässt der Auftragnehmer die ihm gestellten angemessenen Fristen verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Erzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zuverarbeitenden Erzeugnisses, soweit nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn in seinem Betrieb vom Auftraggeber gestelltes Material gestohlen oder sonst wie abhanden kommt, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den eigenen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers nicht bestehen. Soweit bestimmte Sonderarbeiten durch eine Drittfirma ausgeführt werden, geltend die Lieferungsbedingungen dieser Branche. Für ein Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage stellen keinen Beanstandungsgrund dar. Zur Abrechnung kommt die gelieferte Ware.

§ 6. Verwahren, Versicherung

Satz- Manuskripte, Bildvorlagen u.ä., dem Auftragnehmer zur Druckvorbereitung vom Auftraggeber übergebene Vorlagen werden weder verwahrt, noch zurückgegeben, es sei denn, eine Archivierung wurde besonders vereinbart.

Sonstige Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, werde nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zur Auslieferung pfleglich behandelt. Für Beschädigungen, bzw. Abhandenkommen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung der Gegenstände selbst zu besorgen.

§ 7. Urheberrechte, Eigentumsvorbehalte

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Werklohns / Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Werk / Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen, als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

§ 8. Werbung / Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Ertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Hat der Auftraggeber ein überwiegendes Interesse daran, dass ein solcher Aufdruck nicht erfolgt, ist dies vor Andruck dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat das Recht, in solchen Fällen vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Günzburg

Ist der Auftraggeber nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung des Auftragnehmers zuständige Amtsgericht.

§ 10. Bundesdatenschutzgesetz

Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt zugleich als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes .

§ 11. Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.

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